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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Seitens des Erzbischofs sei eine Klage gegen
(Gui), Bischof von Châlons(-en-Champagne), an das päpstliche Gericht gelangt, dass dieser jedesmal, wenn man vom Gericht des Bischofs an das Gericht des Erzbischofs appelliere, dem nicht entspreche. Da es ihn bedenklich stimme, wenn dieser Bischof oder einer seiner Suffragane es verachte, ihm als seinem Vorgesetzten Ehre zu erweisen und zu gehorchen, habe der Papst dem Bischof geboten (Deperditum,
JL – ), bei Appellationen und den übrigen Fragen, bei denen er gehalten sei, sich seinem Metropoliten
in spiritualibus zu verantworten, diesem demütig zu entsprechen. Anderenfalls dürfe er für sich fürchten, dass seine Untergebenen es verschmähten, ihm zu gehorchen und Ehre zu erweisen, und letztlich, falls der in seinem Trotz verharre, werde der Papst dafür Sorge tragen, dessen widerrechtliches Verhalten und dessen Verachtung des Erzbischofs so zu ahnden, als seien sie ihm, dem Papst, geschehen.
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Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 88ra.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Alexandre III et Henri de France, S. 164–167.