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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Da einige der
Kranken in Houdain (de Osdayn) (arr. Béthune, Pas-de-Calais, Diözese Arras) gebrechlich seien und nicht unter Gesunden weilen könnten noch dürften, solle er ihnen einen Kapellan geben, sie mit einem Oratorium und mit einem Friedhof ausstatten lassen, jedoch mit der Auflage, dass dieser die Pfarreingesessenen anderer Kirchen weder zu den täglichen Gottesdiensten und solchen an Hauptfesten noch zum Begräbnis zulasse, noch irgendwann Zehnten und Oblationen von ihnen fordere, sondern sich allein den Kranken und ihrer
familia zuwende, wie es ihrem Seelenheil entspreche. Er solle ihnen auch weder von eigenbearbeitetem Neubruchland noch vom Futter Zehnten abfordern, noch erlauben, dass solche aus irgendeinem Anlass von einem anderen gefordert würden.
— Dolor et miseria. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 86vb–87ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe
Schreiber, Kurie und Kloster II, S. 19.
Touati, Maladie et société, S. 392, Anm. 35, nimmt an, es handele sich um Leprosen. Dass der Papst den Erzbischof damit beauftragte, dürfte auf die nach der Erhebung des Robert d’Aire in Cambrai eingetretene Sedisvakanz in Arras zurückzuführen und damit das Mandat auf April 1174 zu datieren sein;
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 40, Anm. 28. Zu den Daten
Tock, Les élections, S. 718–719;
Tock, Les chartes des évêques d’Arras, S. XXXIX. Zu dem Toponym
Gysseling, Toponymisch Woordenboek I, S. 515.