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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Da er Anzeichen und sichere Indizien seiner Ergebenheit und Treue habe und aus Erfahrung wisse, mit welchem Nutzen diese auf die Ehre und Erhöhung ihrer Mutter, der römischen Kirche, aus seien, scheine er seiner eigenen Ehre nicht wenig Abbruch zu tun und die ganze Menschenliebe zu vergessen, wenn er nicht des Erzbischofs Person als seines besonders lieben Bruders und besonderen Gliedes der Kirche besonders aufrichtig lieben würde und sich nicht bemühe, dessen Ehre und Würde in vollem Umfang zu bewahren. Damit nicht daraus ein Zweifel oder ein Verdacht auf Doppelzüngigkeit in ihm verbleibe, wolle er, dass der Erzbischof Folgendes wisse: Er habe dem
Grafen Ph(ilipp) von Flandern keinerlei
immunitas gegen des Erzbischofs Recht und Würde gewährt und ihn nicht von seiner Gewalt eximiert, damit er über ihn jene Jurisdiktion und Amtsgewalt ausüben könne, die seine Vorgänger gehabt hätten und die heiligen Kanones erlaubten.
— Cum deuotionis et. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 88rab.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Alexandre III et Henri de France, S. 166 mit Anm. 214. Zum Inhalt
Falkenstein, Modo blanditiis, S. 182 mit Anm. 217.