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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Er habe, soweit er sich erinnere, die Streitsache zwischen
Abt und Brüdern aus Homblières (c. et. arr. Saint-Quentin, Aisne) und einem
T. von Nesle (arr. Péronne, Somme) über den Salzmüdden zur Anhörung und angemessenen Beendigung
Bartholomäus, dem Bischof von Beauvais, überwiesen (Deperditum,
JL – ), der den T. in den Besitz eingeführt habe. Die Kläger fühlten sich benachteiligt, denn sie hätten den Bischof als suspekten Richter angesehen, weil er ihnen verboten habe, den Wortlaut eines päpstlichen Schreibens einzusehen. Da die Brüder darauf vertrauten, gegen T. das Recht auf ihrer Seite zu haben, und er, der Papst, ihnen nicht verweigern dürfe, was er von Amts wegen allen zu erweisen gehalten sei, gebiete er ihm, falls die Brüder auf Eigentum klagen wollten, ihren Prozess nach Ladung der Parteien, sofern die Streitsache nicht von jenem (Bischof) beendet und nicht einem anderen übertragen worden sei, sorgfältig anzuhören und, bei Wegfall einer Appellation, so durch ein Urteil zu entscheiden, dass des Erzbischofs Gewissenhaftigkeit danach zu Recht empfohlen werden müsse.
— Iam pridem si. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 90va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 12271;
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 122, Nr. 11 (zu 1173–1174).
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Datum
Falkenstein, Urkunden für Homblières, S. 541–542. Wäre der Beklagte, wie von Lohrmann vorgeschlagen, der bei der Initiale T wohl an eine Verschreibung für I denkt, mit Yves de Nesle, dem Grafen von Soissons, identisch gewesen, hätte die Kanzlei ihm die Epitheta
comitem und
nobilem uirum kaum vorenthalten.