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Erzbischof Heinrich (1162–1175) (1162–1175)
Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims, und den
Abt (der Zisterzienserabtei) Jouy(-l’Abbaye, cne Chenoise-la-Croix, c. et arr. Provins, Seine-et-Marne, Diözese Sens):
J., ein armer Priester und Kaplan der Kranken von Tours-sur-Marne (c. Ay, arr. Reims, Marne), habe dargelegt, dass er in seiner Jugend in der
Abtei Jouy für zwei Monate zur Probe gewesen, aber wegen einer schweren Kopfkrankheit aus freien Stücken und mit Erlaubnis des Abtes aus der Abtei weggegangen sei. Über die einzelnen Weihegrade sei er zum Priester des erwähnten Krankenhauses aufgestiegen. Nun behaupteten Leute, er sei, weil aus dem Kloster ausgeschieden, exkommuniziert worden und von seinen Weihegraden zu entfernen. Da im Zelt des Herrn nicht alle mit der gleichen Tüchtigkeit wetteifern und der, der nicht auf dem Berge zu verbleiben vermag, ins Tal hinabsteige, um dort erlöst zu werden, gebiete der Papst den beiden Delegaten: falls dies sich so verhalte, sollten sie erklären, dass der Priester frei von deren Infamie sei und in seinen Weihegraden seinen Dienst verrichten müsse, um so gemäß seinem abgelegten Gelübde den besagten Kranken zu dienen, und dass er nicht mit der Ehefrau Loths zurückschaue, die, weil sie zurückgeschaut, bekanntlich zu einem Salzbild umgewandelt worden sei (vgl. Gn 19.26).
— Veniens ad apostolice sedis clementiam J. pauper presbiter. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 78rb–78va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Mandat ist ohne Datum in der Sammlung
Arras, BM, Ms. 0713 (0964) überliefert. Zu dem Mandat
Falkenstein, Alexander III. und der Schutz unheilbar Kranker, S. 56–57, wo jedoch die Lage der Abtei falsch angegeben wurde. Die Wahl des zweiten Delegaten aus der Diözese einer anderen Kirchenprovinz ergab sich hier aus dem Umstand, dass er am ehesten den wahren Grund für das Ausscheiden des Priesters aus seiner Abtei ermitteln konnte.