1040
Erzbischof Wilhelm (1176–1202) (1162–1179)
Papst Alexander III. (1159–1181) (Alexander III.) an den
Erzbischof von Reims: In vielen Kirchen seiner
Kirchenprovinz werde den Schullehrern, denen der Unterricht und die Unterweisung von Schülern oblägen, ein Benefizium, das man ihnen seit alters her gewähre, nunmehr entzogen, obwohl sie persönlich oder durch ihre Schüler der betreffenden Kirche mehr als andere Kanoniker dienten. Weil die Lehrer dadurch gezwungen seien, das zum Unterhalt Notwendige von den Schülern zu fordern, gebiete er ihm, den Lehrern der Schüler kirchliche Einkünfte in voller Höhe, wie seit alters, ohne Widerspruch oder Appellation sowohl von Kirchen der Ordensleute als auch von solchen der Säkularkleriker anweisen zu lassen und nicht zuzulassen, dass eine gerechtfertigte und nützliche Gewohnheit untergehe.
— Gratum deo et. gpo.pages.regest.dekretale
Coll. Brugensis 20.3;
Coll. Sangermanensis 3.14.5;
Coll. Abrincensis prima 3.10.3.
gpo.pages.regest.editionen
Friedberg, Canones-Sammlungen, S. 151.