(Alexander III.) an
Wilhelm, Erzbischof (von Reims), Kardinal von Santa Sabina, Legat des apostolischen Stuhls: Teilt ihm aufgebracht mit, er, der Papst, habe dem
Bischof (Heinrich) von Senlis für
Johannes Poeta, einst Kleriker des verstorbenen
Bischofs O(do) von Tusculanum, nunmehr des
Bischofs B(ernred) von Palestrina, geschrieben und unter Gehorsam auferlegt, er solle diesem Kleriker die erste frei gewordene Präbende in der
Kirche von Senlis bei Wegfall eines Widerspruchs oder einer Appellation übertragen und nicht gegen die päpstliche Anordnung irgendeinem anderen vor diesem eine volle oder halbe Präbende anweisen. Wage dieser es, eine Vergabe oder Verleihung gegen das päpstliche Verbot vorzunehmen, sollten diese ungültig sein. Jedoch habe der Bischof, ungeachtet seiner Verpflichtung gegen den apostolischen Stuhl, eine halbe frei gewordene Präbende jemandem auf königliche Intervention hin verliehen. Obwohl der Papst diese Verleihung rechtens revozieren könne, habe er sie in Ansehung des
Königs ungesühnt hingenommen, in der Annahme, der Bischof müsse um so schneller durch die Langmut des Papstes veranlasst werden, die (gebotene) Provision vorzunehmen. Da der Papst erfahren habe, dass jüngst in derselben Kirche die Präbende des
Hugo de oratorio frei geworden sei, habe er erwartet, dass J(ohannes), für den er so oft und in aller Strenge geschrieben habe, ohne Beleidigung des apostolischen Stuhls nicht länger um seinen klerikalen Unterhalt betrogen werden dürfe. Er gebiete dem Erzbischof, dem besagten Bischof im Namen des Papstes und in seinem Namen unter Hinweis auf seinen Gehorsam zu befehlen, die besagte Präbende, ungeachtet einer bereits vollzogenen Vergabe oder Verleihung, unter Ausschluss einer Appellation, zu übertragen und anzuweisen. Wolle er dies nicht tun, dann solle der Erzbischof deren bereits vollzogene Vergabe und Verleihung solange für ungültig erklären und den Bischof solange von der Verleihung von Präbenden kraft päpstlicher und eigener Vollmacht suspendiert bleiben lassen, bis er die päpstliche Weisung betreffend der Provision des (Johannes) erfüllt habe, bei Nichtbeachtung aller entgegenstehenden Schreiben, falls solche bei Verschweigen der Wahrheit erlangt worden seien oder noch danach erlangt werden sollten. – Er solle die vor
P(etrus), Bischof von Tusculanum, damals Kardinalpriester von San Crisogono, zwischen
Johannes Poeta und
S. de Monte ausgehandelte und gegenseitig beeidete Übereinkunft beachten und die vertragswidrig dem Jo(hannes) entzogenen Einkünfte ohne Widerspruch und bei Wegfall einer Appellation in voller Höhe erstatten lassen.
— Non sine ammiratione. gpo.pages.regest.sachkommentar
Das vorliegende Mandat wird zitiert in dem wohl gleichzeitig dazu ergangenen Mandat an den Bischof (Heinrich) von Senlis,
JL 13440 (ed.:
Loewenfeld, Epistolae pontificum Romanorum ineditae, S. 175–176, Nr. 303,
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 500–501, Nr. 211), sowie in dem gleichzeitig ausgefertigten Mandat,
JL 13442, an den Domdekan und das Domkapitel von Senlis (ed.:
Loewenfeld, Epistolae pontificum Romanorum ineditae, S. 177–178, Nr. 305,
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 502, Nr. 212). Zur Sache
Pennington, Epistolae Alexandrinae, S. 345.
Ungeachtet des hier bezeugten Rechtsstreits hat Johannes Poeta eine volle Kanonikerpräbende erlangt, denn er hat in einer Urkunde des Bischofs Heinrich (s. d.) sein Signum hinzugesetzt, deren Inhalt von Urban III. dem Dekan und den Kanonikern von Saint-Thomas in Crépy-en-Valois bestätigt wurde:
JL 15791, (1186–1187) Februar 15,
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 604–605, Nr. 295 (Vorbemerkung). Unter Cölestin III. ist er auch als päpstlicher Delegat bezeugt, vgl.
Morel, Cartulaire de l’abbaye de Saint-Corneille de Compiègne I, S. 335–336, Nr. 225.