Lucius III. an
W(ilhelm), Erzbischof von Reims, Kardinal von Santa Sabina und Legat des apostolischen Stuhls, und
(Herveus), Abt von Marmoutier: Als vor geraumer Zeit die Klage von
Saint-Martin bei Tours über die von den
Bürgern von Châteauneuf eingegangene Schwurgemeinschaft oder
communia anhängig geworden sei, habe er den Kanonikern Vollmacht erteilt, über solche unter den Urhebern der Verschwörung, die sich trotz Abmahnung weigerten, der
communia abzuschwören, zusammen mit ihren Begünstigern, bei Ausschluss einer Appellation, das Anathem zu verhängen. Nach Aussagen der Bürger hätten diese jedoch unter Überschreitung der Vollmacht über sie, ohne sie kanonisch abzumahnen, das Anathem verhängt, obwohl die Bürger bereit gewesen und bereit seien, die päpstliche Weisung zu beachten. Dagegen hätten die Kanoniker versichert, die Sentenz unter Einhaltung des Wortlauts der Vollmacht verhängt zu haben. Sie sollten, nach eidlicher Sicherheitsleistung durch die Exkommunizierten, der päpstlichen Weisung zu gehorchen, diese absolvieren und in den Diözesen, in denen man sie öffentlich exkommunizierte habe, öffentlich als Absolvierte verkündigen lassen und danach den Frieden zwischen Kanonikern und Bürgern wiederherstellen. Könne man diesen nicht erreichen, sollten sie die Bürger zwingen, der päpstlichen Weisung zu gehorchen. Stellten einige von ihnen in Abrede, den Eid der
communia geschworen zu haben, sollten sie beeiden, ihn auch künftig nicht zu schwören. Wollten sie nicht gehorchen, sollten sie diese, bei Ausschluss einer Appellation, durch eine Exkommunikationssentenz dazu zwingen. Falls diese unter sich über angerichtete Schäden und Unrechtstaten streiten wollten, sollten sie nach Vorladung und Anhörung der Parteien, bei Wegfall einer Appellation, die Streitsachen kanonisch beenden. Könnten sie nicht beide bei der Absolution oder deren Verkündigung dabei sein, solle einer von ihnen zusammen mit dem Boten und einem Schreiben des anderen, bei Wegfall einer Appellation, dies durchführen, in allen anderen Bestimmungen solle der Abt nicht ohne den Erzbischof vorgehen, unbeschadet anderer Schreiben, die gegen den Wortlaut des vorliegenden Schreibens ohne Zustimmung der Parteien vom apostolischen Stuhl erlangt worden seien.
— Cum olim ad.