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Erzbischof Wilhelm (1176–1202) Papst Urban III. (1185–1187) Urban III. an
(Wilhelm), Erzbischof von Reims und Kardinal von Santa Sabina, und dessen
Suffraganbischöfe: Es sei ihnen nicht neu, dass den Brüdern der
Zisterzienser in allen Teilen der Welt die Zehntfreiheit bei eigenbearbeitetem Land und das Recht gewährt werde, dass zum Schaden ihrer Klöster keine neuen Gebäude errichtet werden dürften. Er gebiete ihnen, die
Niederlassung der Zisterzienser in Jouy(-le-Châtel, cne Chenoise-la-Croix, c. et arr. Provins, Seine-et-Marne, Diözese Sens) in ihren Rechten zu schützen und gegen Missetäter in Schutz zu nehmen. Zuwiderhandelnde sollten unter Ausschluss der Appellation exkommuniziert werden.
— Nulli vestrum novum esse credimus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (16. Jh.):
Montigny-le-Bretonneux, AD Yvelines, 45 H 14 (Fonds Vaux-de-Cernay).gpo.pages.regest.regests
Böhmer/Schmidt, RI IV,4,4,3, Nr. 708 (zu 1186–1187 April 26).
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da dem Erzbischof in der Inscriptio allein der Kardinalstitel beigelegt wurde, aber noch nicht wieder das Amt eines Legaten des apostolischen Stuhls verliehen worden zu sein scheint, kann das Mandat nur zu 1186 gehören. Dieses Amt wird erstmals wieder in einem Mandat vom Vortag an den Domdekan und das Domkapitel in Arras erwähnt;
JL 15592, (1186) April 25,
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 3, S. 221–222, Nr. 163; siehe
Falkenstein, Wilhelm von Champagne, S. 216–217, 254–255.