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Erzbischof Wilhelm (1176–1202) Papst Urban III. (1185–1187) Urban III. an
(Wilhelm), Erzbischof von Reims, Kardinal von Santa Sabina und Legat des apostolischen Stuhls, sowie seine
Suffragane und
andere Kirchenprälaten der Kirchenprovinz Reims: Empfiehlt ihnen den
Abt und die Kanoniker von Arrouaise (bei Le Transloy, c. Bapaume, arr. Arras, Pas-de-Calais) und ersucht sie, falls es unter den ihnen Anbefohlenen solche gebe, die sich herausnähmen, die Brüder und ihre Güter zu beunruhigen, in letztere einzudringen oder sie unerlaubt festzuhalten, sobald jedem von ihnen dazu eine Klage unterbreitet werde, einzeln in ihren Diözesen über ihre Übeltäter, wenn sie nicht auf ihre Abmahnung hin das, was sie verübt hätten, wiedergutmachten, bis zu einer Wiedergutmachung unverzüglich eine Kirchenstrafe zu verhängen. Diejenigen, die gegen einen Kanoniker oder Konversen gewaltsam vorgegangen seien, sollten sie solange öffentlich exkommunizieren, bis sie Genugtuung für Verübtes leisteten und zur Absolution an den apostolischen Stuhl kämen.
— Quoniam habundante nequitia. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12. Jh.):
Amiens, BM, Ms. 1077, fol. 38.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 15723β (zu 1185–1187);
Böhmer/Schmidt, RI IV,4,4,3, Nr. 763 (zu 1186–1187);
Diplomata Belgica 11193.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da das feierliche Privileg
JL *15587α (ed.:
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 446–447, Nr. 290) zum 19. April 1186 ausgefertigt wurde, dürften auch die vorliegenden Litterae am ehesten zu 1186 gehören.