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Erzbischof Wilhelm (1176–1202) Verona, (1186) Oktober 31 Papst Urban III. (1185–1187) Urban III. an
Wilhelm, Erzbischof von Reims, Kardinal von Santa Sabina und Legat des apostolischen Stuhls, und seine
Suffragane sowie die
Äbte, Archidiakone, Pröpste und Priester in ihren Diözesen: Obwohl den Brüdern in
Cambron (c. Lens, arr. Mons, Hainaut) und
Vaucelles (c. Rues-des-Vignes, arr. Cambrai, Nord) oder in anderen
Zisterzienserklöstern von seinen Vorgängern bewilligt worden sei, dass sie von Arbeiten, die sie mit eigenen Händen oder mit eigenem Aufwand verrichteten, niemandem Zehnte zu zahlen gehalten seien, erpressten gewisse Leute gleichwohl solche Zehnten von ihnen. Er gebiete ihnen, allen, die ihrer Amtsgewalt unterstünden, kraft päpstlicher Vollmacht zu verbieten, solche Zehnten zu erheben. Diejenigen, die sich darüber hinwegsetzten, sollten sie bei Wegfall einer Appellation, falls sie Laien seien, exkommunizieren, die übrigen aber von ihrem Amt suspendieren und sowohl eine Exkommunikations- als auch Suspensionssentenz bis zu Leistung einer angemessenen Genugtuung beachten lassen. Solche, die gegen die Brüder der besagten Klöster gewaltsam vorgingen, sollten sie öffentlich exkommunizieren und von allen meiden lassen, bis sie den Brüdern angemessene Genugtuung leisteten und mit einem Schreiben ihres Diözesanbischofs, das die Wahrheit enthalte, vor dem Papst erschienen.
— Quia plerumque ueritatis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (13. Jh.):
Mechelen, Archives de l’archevêché, Cartularium 1, S. 13–14, Nr. 5.gpo.pages.regest.editionen
de Smet, Cartulaire de l’abbaye de Cambron I, S. 13–14, Nr. 5.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Mandat übernimmt größtenteils die Bestimmungen aus dem Formular Audiuimus et audientes.