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Erzbischof Wilhelm (1176–1202) Rom, Sankt Peter, (1191) Mai 6 Papst Cölestin III. (1191–1198) Cölestin III. an
W(ilhelm), Erzbischof von Reims und Kardinal von Santa Sabina, und seine
Suffragane: Da das
Kloster Corbie (arr. Amiens, Somme) der römischen Kirche besonders zugehöre, wolle er, wie es seinem Amt obliege, für sein Recht Vorsorge treffen und ihm gegen seine Übeltäter seine Gunst und seinen Schutz gewähren. Er gebiete ihnen, sobald ein Abt der exemten Abtei Corbie gegen Leute, die ihm nach weltlichem und kirchlichem Recht unterständen, wegen ihrer offenkundigen Exzesse eine kanonische Sentenz verhängt habe, diese in ihren Diözesen ohne Widerspruch und bei Wegfall einer Appellation beachten zu lassen, damit der Abt nicht infolge ihres Rechtsversagens eine Verletzung seines Rechts erleiden dürfe.
— Cum monasterium Corbeiense. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopien (17. Jh.):
Amiens, AD Somme, 9 H 9, fol. 449; Paris, BNF, Latin 17142, fol. 232.gpo.pages.regest.editionen
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 489–490, Nr. 335;
Chartae Galliae 106286 (= F10031).
gpo.pages.regest.regests
JL – ;
Böhmer/Schmidt, RI IV,4,4,5, Nr. 22.