1160
Erzbischof Wilhelm (1176–1202) (vor 1195)
Papst Cölestin III. (1191–1198) Cölestin III. an
(Wilhelm), Erzbischof von Reims: Obwohl
J(ohannes), ehemals Abt von Saint-Vaast in Arras, dem
C(encius), Neffe des Papstes und Akoluth, in Gegenwart vieler die erste freiwerdende Kirche verliehen habe, sei von jenem später in Abänderung seines Willens und ohne Wissen des C. die
Kirche von Louegines (Louvignies-Quesnoy, arr. Avesnes-sur-Helpe, Nord, Diözese Cambrai) einem anderen übertragen und verliehen worden. Als C. dies erfahren habe, habe er in Gegenwart des Erzbischofs eine Klage angestrengt. Der Erzbischof habe dem
Nachfolger des Abtes, (Heinrich), schreiben lassen (Deperditum), damit dieser sich mit C. wegen der Kirche und dem ihm übertragenen Benefizium gütlich vergleiche und sich den Papst versöhnlich stimme.
M(elior), Kardinalpriester von Santi Giovanni e Paolo, einst Legat des apostolischen Stuhls, habe darüber dem
Bischof (Gaufrid) von Senlis ein Schreiben zustellen lassen (Deperditum), um dem Abt aufzuerlegen, dem C. dafür Wiedergutmachung zu leisten, damit deswegen nicht eine Klage an den apostolischen Stuhl gelange. Der Abt habe jedoch nicht nur abgelehnt, den Kardinal dazu anzuhören, sondern habe auch ein ihm aus diesem Anlass übersandtes päpstliches Schreiben (Deperditum) nicht einmal anhören, geschweige denn in Empfang nehmen wollen. C. habe den Abt wegen einer solchen Verachtung und wegen Zurückbehaltung ihm geschuldeter Gelder vor dem päpstlichen Gericht verklagt, dieser aber habe weder die Appellation verfolgt noch einen Bevollmächtigten entsandt. Er solle den Abt und das Kapitel anmahnen und dazu veranlassen, den C. mit Einkünften zu versorgen, die der ihm versprochenen, später aber einem anderen angewiesenen Kirche zusammen mit ihrem Personat gleichwertig seien. Anderenfalls solle er unverzüglich den päpstlichen Befehl ausführen und diejenigen, die sich dem entgegenstellten, mit einer kirchlichen Zensur überziehen.
— Insinuavit nobis dilectus. gpo.pages.regest.dekretale
Coll. Alani 3.7.6;
Coll. Fuldensis 3.8.8;
Coll. Estensis 3.7.8;
2 Comp. 3.7.4.
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gpo.pages.regest.sachkommentar
Da der Weihegrad des Cencius hier noch als Akoluth angegeben wird, muss das Mandat vor die Legation des Cencius von 1195 fallen, denn auf dieser wird Cencius als Subdiakon bezeichnet, siehe
Janssen, Päpstliche Legaten, S. 148. Von den hier erwähnten Briefen haben sich weder das Schreiben des Erzbischofs Wilhelm von Reims an Bischof (Gaufrid) von Senlis noch die Litterae Cölestins III. an den Abt (Heinrich) von Saint-Vaast erhalten. Bei der Kirche könnte es sich, vorbehaltlich des in der Überlieferung möglicherweise verderbten Ortsnamens, um Louvignies(-Quesnoy, arr. Avesnes-sur-Helpe, Nord, Diözese Cambrai) gehandelt haben, über dessen Kirche der Abt von Saint-Vaast nach dem Pouillé des 14. Jahrhunderts das Patronatsrecht ausübte, siehe
Longnon, Pouillés de la province de Reims I, S. 293B.