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Erzbischof Manasses I. (1070–1081) Papst Gregor VII. (1073–1085) Gregor VII. an
Manasses, Erzbischof von Reims: Hätte er seine Aufmerksamkeit der oberhirtlichen Leitungsgewalt zugewandt, wäre die Klage der
Kleriker aus Châlons(-en-Champagne), die nunmehr an ihn gelangt sei, längst erledigt worden. Der
Bischof (Roger III.) von Châlons(-en-Champagne) habe sich geweigert, der Weisung des Papstes zu gehorchen, sei trotz Vorladung auf einer Synode (Herbst 1074) nicht erschienen, habe die ihm mündlich erteilten Befehle, den Klerikern ihre Benefizien zurückzugeben, nicht ausgeführt, obwohl er durch ein päpstliches Schreiben abgemahnt worden sei. Er habe deshalb entschieden, dass man ihn seines bischöflichen Amtes entsetzen müsse. Befiehlt, ihm aufzuerlegen, die den Klerikern weggenommenen Güter und Benefizien ohne Ausflucht, bei Rückerstattung ihrer verlorenen Einkünfte, zurückzugeben. Gehorche er diesmal nicht, solle der Erzbischof ihn solange exkommunizieren, bis er gehorche. Falls Legaten bis zum 1. Oktober nach
Gallien kämen, solle er dafür sorgen, dass jener vor ihnen erscheine; falls nicht, solle er sich ohne Ausrede bis zum Fest Allerheiligen zur Reinigung vor ihm einfinden.
— Si te pastoralis. gpo.pages.regest.editionen
Mansi, Conc. coll. 20, Sp. 169C–170A, Nr. 56;
RHF 14, S. 591D–593A, Nr. 47;
Migne, PL 148, Sp. 408D–409C, Nr. 56;
Register Gregors VII. 2,56 (ed.:
MGH Epp. sel. 2,1, S. 209–210);
Aposcripta 152448 (aposcripta-9866).