Gregor VII. an
Manasses, Erzbischof von Reims: Er habe das von seinem Legaten, dem
Bischof (Hugo) von Die, auf dem Konzil in
Lyon gefällte Urteil (vgl. oben Nr.
325) auf einer römischen Synode aus apostolischer Vollmacht bestätigt (oben Nr.
326). Er gewähre ihm gegen die Sitte der römischen Kirche die Vergünstigung, unter Hinzuziehung der Bischöfe
(Ursio) von Soissons,
(Helinand) von Laon,
(Gerhard) von Cambrai,
(Roger) von Châlons(-en-Champagne), und zweier anderer glaubwürdiger Bischöfe, bis zum Fest des
hl. Michael (September 29) einen Reinigungseid zu leisten, unter der Bedingung, dass er nach voller Rückgabe aller Dinge an
Manasses,
Bruno und die übrigen, die ihn verklagt hätten, bis zum kommenden Fest Christi Himmelfahrt (Mai 21) die
Kirche von Reims verlasse und sich mit einem Kleriker und zwei Laien nach
Cluny oder nach
La Chaise-Dieu zurückziehe. Falls er dies tun wolle, solle er dies dem Bischof von Die mitteilen und in dessen Gegenwart schwören, inzwischen nur so viel von den Gütern der Kirche von Reims an sich zu nehmen, wie für ihn und seine Gefährten ausreiche. Da es ihm mühsam gewesen sei, zu ihm zu kommen, gewähre er ihm, sich vor dem Bischof von Die und dem
Abt von Cluny oder bei dessen Fehlen vor
Amatus, (Bischof von Oloron), mit seinen Eidhelfern zur Leistung des Reinigungseides einzufinden. Komme er dem nicht nach, werde die Absetzungssentenz nicht nur nicht umgewandelt, sondern ihm auch keine Anhörung künftighin gewährt.
— Sciat fraternitas tua.