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Erzbischof Manasses II. (1096–1106) Papst Paschalis II. (1099–1118) Paschalis II. an
Manasses (II.), Erzbischof von Reims: Er habe ihm mitgeteilt, dass der
Abt (Radulf) von Saint-Médard (vor Soissons) auf einem Konzil der Konprovinzialen von einem gewissen
Ritter, der seit Langem sein Feind sei, unvermutet der Simonie beschuldigt und zur Leistung eines Siebenhändereides verurteilt worden sei (oben Nr.
*376). Danach habe der Abt vor ihm geklagt, die Anklage einer Person sei ohne Zeugenaussagen angenommen worden. Auch wenn man den Abt für wenig ehrlich halte, reiche bei diesem Rechtsfall, bei dem niemand anwesend gewesen sei, allein für den Makel einer unwirksamen Infamie ein Siebenhändereid aus, falls nicht Zeugen dieses Vergehens auftauchten.
— Significaverat nobis dilectio tua. gpo.pages.regest.editionen
Baluze, Miscellaneorum liber V, S. 334–335, Nr. 82;
Baluze, Miscellanea II, S. 149, Nr. 82;
Migne, PL 163, Sp. 138BD, Nr. 127;
Giordanengo, Le registre de Lambert, S. 440–441, Nr. E. 80.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Wegen eines 1103 impetrierten Privilegs für Saint-Médard könnte zu diesem Jahr auch das Schreiben gehören, siehe
Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich N. F. 7, S. 257, Nr. 19.