R(adulf), Erzbischof von Reims, an
Papst Paschalis II.: Auf Grund päpstlicher Weisung (oben Nr.
393,
JL 6541) habe er seine Mitbischöfe und die Äbte zur Herstellung des Friedens zwischen den Äbten und
Mönchen von Saint-Remi und
Saint-Nicaise zusammengerufen. Im Beisein der Bischöfe
L(isiard) von Soissons,
W(aldericus) von Laon,
O(do) von Cambrai und
(Hubert) von Senlis sowie von Äbten, Klerikern und Mönchen habe er einen hoffentlich dauerhaften Frieden zwischen den besagten Äbten und Mönchen angeordnet, vorbehaltlich der Geltung des päpstlichen Privilegs und des Rechts beider Klöster. Der Papst habe der
Abtei Saint-Nicaise ein Privileg gewährt, in dem neben ihren anderen Besitzungen das
altare von
Saint-Sixte mit der Pfarrei und der Vorstadt als zu ihr gehörend gewährt würden. Außerdem wäre der Abtei ebenso die
Pfarrei von Vrilly, die bisher der
Abt von Saint-Remi innegehabt habe, zugestanden worden. Sie willigten ohne Widerspruch darin ein, dass sie in der Vorstadt, die bisher Saint-Nicaise gehabt habe, einen Zins von Häusern, deren Investitur und bei deren Verkauf einen Denar von jedem einzelnen Schilling haben sollten. Der
Abt von Saint-Nicaise und die Seinen stimmten dagegen zu, dass alles, was Saint-Remi und der
Erzbischof von Reims an Rechten in der Vorstadt hätten, nämlich die hohe Gerichtsbarkeit, das Recht an einem dort gefangenen Missetäter, das Getreide- und Weinmaß und den Zoll von Transportfahrzeugen (rouage), die Saint-Remi und der Erzbischof gemeinsam haben, und drei Gerichtstage im Jahr, die allein Saint-Remi zustünden, und die
Pfarrei jener Vorstadt, Saint-Timothée, um die der Streit gegangen sei, Saint-Remi ruhig und künftig unangefochten besitzen müsse. Damit nicht in Zukunft aus Anlass des päpstlichen Privilegs ein Streit entstehe, bitte der Erzbischof zusammen mit den Äbten der besagten Abteien und den bei der Einigung Anwesenden den Papst, dem Abt und dem
Kloster Saint-Remi ein päpstliches Schreiben zukommen zu lassen, das die Pfarrei und die Vorstadt gemäß dem dargelegten Vorgang genau beschreibe.
— Ex praecepto auctoritatis.