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Erzbischof Radulf (1107–1124) Papst Calixt II. (1119–1124) In Gegenwart der
römischen Kardinäle, des
Kardinalpriesters Petrus Leonis (von Santa Maria in Trastevere), des
Kardinaldiakons Gregor von Sant’Angelo, des
Bischofs Ebalus von Châlons(-en-Champagne) und im Beisein von Dignitären aus
Laon und
Châlons, der Äbte
Odo von Saint-Remi und
Jorannus von Saint-Nicaise sowie von
Klerikern und Ministerialen der Kirche von Reims schwört
Hugo, Graf von Roucy, in den Grundherrschaften von
Notre-Dame und
Saint-Remi sowie derjenigen Kirchen, die zum
beneficium des Erzbischofs gehören, keine
communia zu errichten und kein
salvamentum zu fordern sowie geraubte Ernte oder Leute zurückzugeben, im Weigerungsfall wegen Raub verurteilt und nach einer Klage vor dem
Bischof von Laon unverzüglich exkommuniziert zu werden. Er verzichte auf das gewohnheitsrechtliche
vionaticum, verspreche, künftig keine Kommendation von ihren oder anderen Leuten entgegenzunehmen. Für den angerichteten Schaden werde er vom Zehnt in
Aumenancourt (c. Bourgogne, arr. Reims, Marne) jährlich einen Müdden Weizen und einen Müdden Geld an Wiedergutmachung leisten. Falls er dagegen verstoße und auf Abmahnung hin nicht Wiedergutmachung leiste, werde man ihn vor dem Bischof von Laon verklagen, der versprochen habe, ihn unverzüglich zu exkommunizieren.
gpo.pages.regest.editionen
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 84–85, Nr. 16.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Bei den Abgaben handelt es sich um vogteiliche Schutzgebühren. Die Urkunde dürfte als
Notitia des Metropolitankapitels ausgefertigt worden sein. Zur Verhandlung
Schieffer, Legaten, S. 216–217;
Weiss, Urkunden, S. 86, Anm. 25. Zur weiteren Auseinandersetzung mit Hugo siehe
Falkenstein, Les deux lettres, S. 190–199. Dass die hier angekündigten Sanktionen auf Dauer wirkungslos blieben, geht aus dem Schreiben Innocenz’ II. an B(artholomäus), Bischof von Laon, hervor, (1131) November 10, Kopie (12. Jh.):
Reims, BM, Ms. 15,
fol. 23vb (
JL – ; ed.:
Falkenstein, Les deux lettres, S. 223, Annexe II).