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Erzbischof Rainald II. (1124–1139) Papst Innocenz II. (1130–1143) Innocenz II. an die Erzbischöfe
R(ainald) von Reims,
H(einrich) von Sens und
H(ugo) von Tours und ihre
Suffragane: Es sei durch allgemeines Gesetz der Kirche promulgiert worden, dass
majores causae zur Untersuchung an den apostolischen Stuhl gelangten, und, damit ihm gewalttätige Unterdrückungen unerschrocken benannt würden, habe sich die heilige römischen Kirche das Privileg vorbehalten, dass an sie appelliert werden dürfe. Wie notwendig nämlich ein solches Recht sei, wisse jeder, da es Unbilligkeit und Unerfahrenheit von Richtern beseitige. Sobald eine Appellation eingelegt worden sei, sollten alle Dinge in ihrem Zustand verbleiben und solange dürfe nichts erneuert werden, bis über die Appellation von demjenigen, den man angerufen, bestimmt worden sei. Was unter Laien als tadelnswert angesehen werde, sei unter Klerikern verbrecherisch. Gemäß kaiserlicher Sanktionen werde mit 30 Pfund Gold bestraft, wenn ordentliche Richter es für gut fänden, dass eine Berufung abzulehnen sei, und ihre Beisitzer und Amtsleute würden in derselben Höhe bestraft, falls sie nicht öffentlich sich dem widersetzten und ihm durch evidente Erklärungen widersprächen. Die Kraft der Gerechtigkeit, die offenkundig jeglichen Ungehorsam räche, wisse, mit welcher Bestrafung der kirchliche Richter zu ahnden sei, der sich der Lehre seiner heiligen Mutter, der römischen Kirche widersetze und sich bemühe, das Privileg Petri zu entkräften, indem er sich
Christus gleichsetze und sich über den Stuhl der Apostel erhebe. Er ermahne sie, genau so, wie sie wünschten, dass über ihre Würde vom apostolischen Stuhl unbeschadet gewacht werde, so milde gegen ihre Untergebenen zu sein und künftig auf gar keine Weise danach zu suchen, das Vorrecht des Gerichtes zu mindern oder zu vernichten, damit er, der Papst, wegen Nichtbestrafung eines solchen Auswuchses beim Herrn nicht als nachlässig, lau oder schuldig gerichtet werde. Aus seinem päpstlichen Amt sei ihm von Gott die Notwendigkeit aufgetragen worden, kleinere Übel heilbringend ohne Verletzung zu heilen, um größeren ehrsam zuvorzukommen.
— Tunc pax et. gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das von seinem Inhalt eindeutig als Mandat zu bestimmende Schreiben trägt in der Überlieferung bei Pez erstaunlicherweise Unterschriften von sechs Kardinälen sowie die große Datierung der Privilegien. Dies lässt vermuten, dass das Eschatokoll in der Überlieferung irrtümlich unter das Mandat gelangt ist, obwohl es sicher aus einem echten Privileg stammt; vgl. das Eschatokoll des Privilegs vom Vortage, 1137 November 29, für die Abtei Saint-Jacques in Lüttich (
JL – ; ed.:
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 527, Nr. 2). Der im Druck als Bazifredus (
tituli Vestine) verlesene Kardinalpriester von San Vitale ist Lectifredus oder Lictifredus, der von 1128 bis 1140 in dieser Eigenschaft nachzuweisen ist;
Zenker, Mitglieder des Kardinalkollegiums, S. 114;
Hüls, Kardinäle, Klerus und Kirchen, S. 211. Da somit das Datum des 30. November 1137 ungesichert ist, dürfte das Mandat ungefähr zum selben Zeitpunkt ausgefertigt worden sein wie seine nahezu gleichlautende Ausfertigung an die Erzbischöfe und Bischöfe
per regnum Theutonicum constituti, Pisa, (1135) Mai 30 (
JL 7696; ed.:
Theiner, Disquisitiones criticae, S. 207). Siehe
Duggan, Justinian’s Laws, not the Lord’s, S. 45–46, Anm. 74.