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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Ein
S. Lapillus, Überbringer, sei vor ihm erschienen und habe gegen seinen
Schwiegervater, S. aus Châlons(-en-Champagne), geklagt, weil während seiner Reise nach
Jerusalem dieser unrechtmäßig Erträge aus seinen Besitzungen gegen den Willen seines Vaters unterschlagen habe, dem der Kläger die eigenen Güter zu bewahren anvertraut hatte, und diese unerlaubt besetzt halte. Nach seiner Rückkehr habe er nach seiner Einlassung mit seinem Schwiegervater eine Abmachung getroffen, ihm Geld in Höhe von sechseinhalb Pfund
cathalaunensischer Währung und andere Sachen für die erhaltenen Einkünfte zu ersetzen. Als er ihn um Ausführung der Vereinbarung ersucht habe, habe dieser den Abschluss einer Vereinbarung in Abrede gestellt, und, als dessen Bruder
M., der es unternommen habe, den Prozess zu führen, vor ihm, dem Erzbischof, zur Rechtfertigung erschienen sei, wie aus des Erzbischofs Schreiben hervorgehe (Deperditum, oben Nr.
*561), habe dieser, um einem Urteil zu entgehen, an das Gericht des Papstes appelliert, aber die Appellation durchzuführen aufgeschoben. Der Papst übertrage ihm den Prozess zur Anhörung und bei Wegfall einer Appellation zur angemessenen Beendigung. Er gebiete ihm, beide Parteien vorzuladen und nach Anhörung ihrer Einlassungen durch Urteil zu entscheiden.
— Lator presentium. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 12vb–13ra, Nr. 46.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da der Kläger auf seiner Jerusalemfahrt unter dem besonderen Schutz des apostolischen Stuhls stand, verstand sich sein Rekurs an ein kirchliches Gericht von selbst.