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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Durch Klage einer
Ehefrau M., Überbringerin, habe er erfahren, dass der
Archidiakon S(imon) über
Walter de Luico (Lucheux?, c. Doullens, arr. Amiens, Somme) ein Interdikt verhängt habe, weil er ihre Heiratsgabe (
donationem propter nuptias), die ihr Ehemann ihr gewährt, weggenommen habe.
Bischof (Theoderich) von Amiens habe jedoch das Interdikt noch vor der Leistung einer Wiedergutmachung aufgehoben. Der Erzbischof solle Walt(er) auffordern, ihr entweder die von ihm zu Unrecht festgehaltene Gabe in voller Höhe zurückerstatten, oder ihr unverzüglich darüber volle Rechenschaft ablegen. Tue er dies nicht, solle er ihn schnellstens unter die Interdiktssentenz zurückversetzen und nicht zulassen, dass er ohne angemessene Genugtuungsleistung absolviert werde.
— Ex insinuatione M. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 15rab, Nr. 60.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da der Übergangssatz zur Conclusio ausdrücklich auf die Fürsorgepflicht des Papstes für Witwen und Waisen anspielt (
quoniam … et presertim uiduis et orphanis in sua iustitia existimus debitores), dürfte die Klägerin Witwe gewesen sein. Der Archidiakon dürfte Simon de Heilly gewesen sein, der zwischen 1148 und 1160 als Archidiakon des Ponthieu nachzuweisen ist, siehe
Newman, Le personnel de la cathédrale d’Amiens, S. 14, 28. Das Mandat ist ein Beispiel dafür, dass eine Strafsentenz bereits aufgehoben worden war, ohne dass der Beschuldigte die Voraussetzung einer Genugtuung bzw. eines Schadensersatzes dafür erfüllt hatte, siehe
Falkenstein, Beispiele für Mischformen, S. 361, Anm. 114.