Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Wiederholte Klage eines ungenannten Überbringers, der darlegte, dass er zwar nach kanonisch erfolgter Investitur durch
Bischof Sim(on) mit der
Kirche von Rekkem (c. Menen, arr. Kortrijk, Westflandern, Belgien) diese in dessen und dessen
Nachfolgers Anselm Amtszeit besessen habe, dass aber
G(erard), Bischof von Tournai, aus Anlass eines Mandats
Eugens (III.), durch das Anordnungen von Vergabungen kirchlicher Güter, die Bischof Simon getroffen hatte, für ungültig erklärt wurden (Deperditum?.
JL – ?), sie ihm zu Unrecht weggenommen hatte. Daher habe er, der Papst, dem Bischof befohlen, falls die Einlassung zutreffe und kein anderer Hinderungsgrund vorliege, ihm die Kirche, ungeachtet jener (päpstlichen) Litterae, ohne irgendeine Belästigung zurückzuerstatten. Da der Bischof dies trotz Anweisung des Papstes (Deperditum,
JL – ) nicht ausgeführt habe, gebiete er dem Erzbischof, falls dies zutreffe und anderes, was rechtlich hindernd sei, nicht vorliege, dem Kläger die Kirche unverzüglich, ungeachtet der Litterae seines (päpstlichen) Vorgängers, zurückzuerstatten, im Wissen, dass sein Vorgänger die Anordnung nicht hinsichtlich derartiger kanonischer Besitzungen verstanden habe, sondern im Hinblick auf das von diesem Bischof zum Schaden der Kirche und zur Täuschung der heiligen Kanones Erlangte. Schütze der Bischof aber einen anderen Grund gegen ihn vor, solle er ihn selbst oder durch einen von ihm hinreichend Bevollmächtigten vorladen lassen, die Streitsache anhören und angemessen entscheiden.
— Lator presentium iam secundo.