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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Aus einer Klage des
Abtes (Petrus) und der Brüder von
Saint-Remi habe er erfahren, dass in ihrem Rechtsstreit mit dem
Abt (Galter) von Montier-en-Der über einen Zehnten von
Frampas (c. Montier-en-Der, arr. Saint-Dizier, Haute-Marne) vor ihm, dem Erzbischof, und
S(amson), seinem Vorgänger, vor geraumer Zeit lange verhandelt und öfter an ihn, den Papst, appelliert worden sei. Der Abt habe jedoch weder die Appellation verfolgen noch irgendwann Rechenschaft geben wollen. Er gebiete ihm, innerhalb von 30 Tagen, sobald man ihn darum ersucht habe, beide Parteien vorzuladen und nach Anhörung beider die Streitsache, bei Wegfall einer Appellation, durch Urteil zu entscheiden. – Einer Klage des Abtes und der Brüder (von Saint-Remi) habe er entnommen, dass
Kanoniker (der Stiftskirche) von Grandpré (arr. Vouziers, Ardennes) ihnen den Leichnam des
als Säugling verstorbenen Grafensohnes des Ortes, der ihnen vor geraumer Zeit übergeben worden sei, gewaltsam und rechtswidrig weggenommen hätten. Der Erzbischof solle sie abmahnen und dazu zwingen, entweder den Brüdern den geraubten Leichnam ohne Widerspruch zurückzuerstatten oder sich mit ihnen friedlich und freundschaftlich darüber zu verständigen oder ihnen vor dem Erzbischof darüber Rechenschaft zu geben.
— Ex conquestione abbatis et fratrum Sancti Remigii. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 21ra, Nr. 137.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JL 10862;
Falkenstein, Sirmondsche Sammlung, S. 311, Nr. 140.
gpo.pages.regest.sachkommentar
Das Mandat, das dem Erzbischof zwei Streitsachen überträgt, ist in der ersten Streitsache das erste, das nach Anrufung des Papstes erging. Zum Fortgang des Streits ist das Mandat an Erzbischof Heinrich zu vergleichen, unten Nr.
602 (
JL 11025), (1164) Juni 4, siehe
Falkenstein, Les privilèges et les lettres, S. 289–290.
Die zweite Streitsache richtet sich gegen Kanoniker in Grandpré. Da die Regularkanonikerabtei Saint-Denis in Reims am Ort nach Umwandlung eines ehemaligen Stiftskapitels ein Priorat unterhielt, dem auch die Pfarrei inkorporiert war, dürften die Beklagten wohl zu dessen Regularkanonikern gezählt haben; zu dem Priorat
Demouy, Genèse, S. 326. Um welchen Sohn des Grafen es sich handelte, ist bisher nicht bekannt; vgl.
de Barthélemy, Notice historique sur la maison de Grandpré, S. 99, 101.
Zu der Wendung
iusticie complementum Roumy, Complementum justitiae exhibere, S. 233, Anm. 12.