576
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als der Überbringer von
(Samson), dem verstorbenen Vorgänger des Erzbischofs nach seiner Einlassung ohne hinreichenden Grund exkommuniziert worden sei, habe ihm der Papst, falls er sich recht erinnere, damals, als dieser zu ihm gekommen sei, einen Absolutionsbrief gewährt. Obwohl
O(ddo), Kardinaldiakon von San Nicola in Carcere, damals als Legat des apostolischen Stuhls aus dem päpstlichen Schreiben erfahren habe, dass er kraft päpstlicher Gewalt absolviert worden sei, und seinem Vorgänger die Weisung erteilt habe, ihn auf gar keine Weise für exkommuniziert zu halten, habe er, der Erzbischof, wie O(ddo) versichere, versucht, ihn in dieselbe Exkommunikation zurückzuführen (siehe oben Nr.
*523 und
*524). Da er in allen Dingen zur Gewissenhaftigkeit des Erzbischofs volles Vertrauen habe, gezieme es ihm nicht, sich vom Papst gefällten Entscheidungen zu widersetzen. Er gebiete ihm, die vom Papst vollzogene Absolution des
Überbringers D. anzuerkennen. Er solle dem Betroffenen stets so mit väterlicher Liebe zugetan sein, dass er auch darin Gott nicht beleidige und der Papst des Erzbischofs Ergebenheit im Herrn empfehlen müsse.
— Cum presentium lator. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 14rab, Nr. 53.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Anfangsbuchstabe des Überbringers ist in der Handschrift ausradiert und wird auch nicht im Rubrum (Pro absolutione cuiusdam), wohl aber weiter hinten im Text (predictus D.) genannt. Da sonstige Details zur Person des Absolvierten nicht zu ermitteln waren, könnte er auch Laie gewesen sein.