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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Sens, (1164–1165) Januar 1 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als ein Streit zwischen einem
miles R(obertus) und einem
burgensis O. über eine Wiese vor dem
Dekan (de Roseio, Rozoy-sur-Serre?) verhandelt worden sei, habe R(obert) an den
Bischof (Gautier de Mortagne) von Laon, O. dagegen an das päpstliche Gericht appelliert und dabei den 30. Tag nach dem bevorstehenden Weihnachtsfest (
post instantem festiuitatem domini) als Termin benannt, den R. auf den fünften Tag nach Weihnachten vorverlegte, als er appelliert habe. Während danach R. zum Termin vor ihm erschienen sei, habe der andere trotz seines Fernbleibens nicht dafür gesorgt, einen Stellvertreter zu entsenden. Der Papst habe entschieden, ihm, dem Erzbischof, den Prozess zu übertragen und bei Wegfall einer Appellation angemessen zu beenden. Er solle beide Parteien vorladen und nach Anhörung und Würdigung ihrer Argumente die Streitsache bei Wegfall einer Appellation rechtskräftig beenden.
— Cum causa que inter R. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 22vb, Nr. 146.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Name des Klägers wird allein im Rubrum des Rubraverzeichnisses, das der Handschrift vorgebunden wurde, ausgeschrieben (Pro Roberto milite). Bei dem Ortsnamen de Roseio könnte man zwar auch an Rosay (? cne Val-de-Vière, c. Heiltz-le-Maurupt, Vitry-le-François, Marne) denken, wobei der genannte decanus durchaus als Pfarrer von Rosay zugleich Landdekan des Dekanates Vitry(le-Brulée) gewesen sein könnte. Jedoch wird diese Lösung dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger Robert an den Bischof von Laon appellierte, der die nächste zuständige Instanz für ihn war. Die Ortsbezeichnung de Roseio könnte sich deshalb auf Rozoy-sur-Serre (arr. Laon, Aisne) beziehen. Der Dekan dürfte in diesem Fall, da es ein eigenes Landdekant Rozoy nicht gibt, Stiftsdekan des Stiftskapitels von Saint-Amand am Ort (Dekanat Vervins) gewesen sein.
Warum die Streitsache um eine Wiese in die Zuständigkeit eines kirchlichen Gerichts gehörte, wird nicht eigens erwähnt und begründet.