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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Er habe aus seinem Brief erfahren (Deperditum, oben Nr.
616), dass er den
Grafen G(uiscard) de Roucy (c. Neufchâtel-sur-Aisne, arr. Laon, Aisne) gemäß der früheren päpstlichen Weisung (Deperditum, oben Nr.
*615,
JL – ) wegen des Geldes, das dieser einem
Boten des
Erzbischofs (Eskil) von Lund abgenommen habe, in Anspruch genommen habe. Der Graf habe geantwortet, dass er innerhalb von 15 Tagen vor dem Papst erscheine und diesem seine Absicht enthülle. Der Papst gebiete ihm, G(uiscard) erneut in Anspruch zu nehmen, dem Erzbischof (von Lund) so viel, wie dessen Bote verloren zu haben beeiden könne, unverzüglich und ohne Minderung zurückzuerstatten und, falls er sich weigere oder nicht hinreichende Pfänder für das entwendete Geld zu Händen des Erzbischofs hinterlege, ihn innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens zu exkommunizieren und über seine Ländereien ein Interdikt zu verhängen.
— Ex tenore litterarum. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 23rb–23va, Nr. 150.gpo.pages.regest.editionen
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Über den Ausgang des Streits ist nichts bekannt.