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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Hein(rich), Erzbischof von Reims: Er wundere sich über das, was ihm über die Angelegenheit der
Kirche von Tournai berichtet worden sei. Der Erzbischof habe trotz erfolgter Appellation und nach Ergehen eines besonderen päpstlichen Verbotes (Deperditum,
JL – ) jenen, den die Kleriker der Kirche von Tournai gewählt hätten, zum Bischof konsekriert. Der Papst habe die Untersuchung dieser Angelegenheit in der Absicht aufgeschoben, um
L(udwig VII.), König von Frankreich, und ihn, den Erzbischof, zu ehren und um die Kosten und Mühen beider Parteien gering zu halten und damit die
Kleriker aus Noyon ihre Urkunden, auf die sie sich stützten, ihm vorzeigen könnten. Der Erzbischof solle
denjenigen, der so zum Bischof erhoben worden sei, sich des bischöflichen Amtes völlig enthalten lassen, bis dieser und seine Wähler auf Grund eines päpstlichen Gebotes vor dem Erzbischof erschienen seien (Deperditum,
JL – ). Der Erzbischof solle ihm schnellstens schreiben, um ihm Groll und Unruhe zu nehmen. Er solle die Angelegenheit schnell berichtigen. Wie und was er tue, solle er dem Papst durch Schreiben und einen Boten anzeigen. Der Papst wolle dies lieber durch den Erzbischof bestrafen lassen, als von selber tätig werden.
— Cum sincerissime deuocionis tue. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 11rb–11va, Nr. 39.gpo.pages.regest.editionen