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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Benevent, (1167–1169) November 17 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Heinr(ich), Erzbischof von Reims: Der ihm vorgetragenen Klage eines
Priesters S. (?) habe er entnommen, dass
(Gui de Joinville), Bischof von Châlons(-en-Champagne), ihn zu Unrecht und nach erfolgter Appellation unerlaubt seiner Kirche beraubt habe. Da das Heilmittel einer Appellation allen Bedrängten zu Hilfe kommen müsse, habe er dem Bischof geboten, dem Priester, falls er ihn nach seiner Appellation an den Papst oder sonst zu Unrecht der besagten Kirche beraubt habe, die Kirche ohne einen Vorwand zurückzugeben und in Frieden zu belassen (Deperditum,
JL – ). Falls der Bischof dies vielleicht hinauszögere, solle der Erzbischof den Bischof abmahnen, dem Priester die Kirche, die er ihm nach der Appellation oder zu Unrecht weggenommen habe, widerspruchslos zurückzuerstatten und in Frieden besitzen zu lassen. Weigere sich der Bischof, seiner Weisung zu gehorchen, solle der Erzbischof ihn, bei Wegfall einer Appellation, mit aller Strenge zur Ausführung zwingen.
— Ex conquestione P. sacerdotis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 40ra, Nr. 238.gpo.pages.regest.editionen