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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Benevent, (1168–1169) März 12 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Als zwischen einem
Ritter und dem
Hörigen Hugo eine Streitsache vor dem
Bischof von Laon zu erörtern gewesen sei, sei dieser exkommuniziert worden, weil er dem Ritter keine Genugtuung leisten und sich vor dem Bischof nicht der Verantwortung habe stellen wollen. Als er das Kreuz genommen, sei er auf dem Wege nach
Jerusalem vor dem Papst erschienen und nach Leistung eines Eides, dass er in der Sache, wegen der er exkommuniziert worden sei, dem Gebot des Papstes folgen wolle, absolviert worden. Darüber habe er ein Schreiben des Papstes erlangt und dieses durch seinen Boten in jene Gegenden geschickt (Deperditum,
JL – ). Dieses Schreiben solle der Bote, während Hugo auf dem Wege nach Jerusalem geweilt habe, auf dem Wege verloren haben. Da er ein Mensch sei und nicht alles im Gedächtnis haben könne, solle der Erzbischof die Vorgänge untersuchen. Falls Hugo durch Leute, die mit ihm zusammen beim Papst gewesen seien, zweifelsfrei erweisen könne, vom Papst absolviert worden zu sein, solle ihn der Erzbischof für absolviert erklären und von anderen für absolviert halten lassen, sofern er in der Streitsache vor ihm sich verantworten wolle. Dann solle er die Streitsache anhören und unter Ausschluss einer Appellation durch Urteil entscheiden. Falls er über seine Absolution dem Erzbischof keine Sicherheit leisten könne, solle er ihn nach Leistung eines Eides, dass er sich vor ihm wegen der Dinge, für die er exkommuniziert worden sei, verantworten werde, von der Exkommunikation ohne Bannbuße absolvieren und danach die Streitsache zwischen ihm und dem Ritter bei Ausschluss einer Appellation kanonisch beenden.
— Significatum est nobis quod cum inter militem. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 34vb–35ra, Nr. 212.gpo.pages.regest.editionen