723
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Benevent, (1168–1169) Juni 16 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erz(bischof) von Re(ims): Aus einem Brief des
Bischofs (Gui) von Châlons(-en-Champagne) (Deperditum) habe er schon früher erfahren, dass der Überbringer, ein
miles H(ugo), falsche Zeugen produziert und durch ihr Zeugnis eine Scheidung von seiner
Frau erreicht habe. Er und die Zeugen hätten dies dem Bischof eingestanden und von ihm Nachlass der Missetat gefordert. Daraufhin habe der Papst, wenn er sich recht entsinne, dem Bischof geboten, er solle, falls durch geeignete Zeugen, die keinen Meineid leisten wollten, für ihn feststehe, dass die Zeugen durch Geld zur Aussage veranlasst worden seien oder zwischen den (ehemaligen Eheleuten) ein anderer Verwandtschaftsgrad bestehe als sie angäben, dem H. seine Frau zurückgeben und sie zusammenleben lassen, sofern nicht einer von beiden einem anderen sich durch eine Ehe verbunden habe (Deperditum,
JL – ). Dann solle er jenem H. sowie den Zeugen wegen ihres Vergehens eine angemessene Buße auferlegen. Da jedoch der Bischof bisher, wie aus der wiederholten Klage des Mannes, der unter großer Mühe und Gefahr zum Papst gekommen sei, hervorgehe, nichts davon habe ausführen wollen, habe ihm der Papst durch Schreiben geboten, in derselben Rechtssache gemäß seinem früheren Schreiben unverzüglich und unter Ausschluss einer Appellation vorzugehen (Deperditum,
JL – ). Wolle der Bischof dem vielleicht nicht nachkommen, solle er dies gemäß dem Schreiben, das der Papst dem Bischof habe übermitteln lassen, unverzüglich und ohne die Möglichkeit zur Appellation ausführen.
— Ex tenore quarumdam litterarum. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 36vab, Nr. 223.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Der Name des geständigen Meineidigen ist nur im Rubrum vor dem Text ausgeschrieben: Pro hugone milite.