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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
S(tephanus), Kanoniker der Kirche von Reims, habe schon früher ein Schreiben erlangt, um eine Streitsache zwischen ihm und
P(etrus), Abt von Saint-Remi, über Gewohnheitsleistungen seiner Leute, deretwegen er an das Gericht des Papstes appelliert hatte, den Bischöfen
(Theobald) von Amiens und
(Bartholomäus) von Beauvais bei Wegfall einer Appellation zu übertragen (Deperditum,
JL – ). Danach habe man von ihm ein anderes Schreiben erlangt (Deperditum,
JL – ), da er sich nicht mehr erinnert habe, die Streitsache den genannten Richtern übertragen zu haben. Falls aus Anlass des späteren Schreibens über diese Leute ein Interdikt oder eine Exkommunikation verhängt worden sei, solle er diese wiederaufheben, sofern S. eine Kaution leiste, dass er sich dem Gericht der beiden Bischöfe stellen wolle.
— Iam pridem dilectus filius noster S. Remens(is) canonicus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 43vb–44va.gpo.pages.regest.editionen