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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Er habe dem
Dekan und dem Domkapitel in Soissons geboten, ihrem
Mitkanoniker S. dessen Präbende mit ihren Erträgnissen innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens zurückzuerstatten und in voller Höhe zu belassen (
JL 11786). Komme das Kapitel der Kirche dem nicht nach, solle er dem S. seine Präbende mit Einkünften zurückgeben und sie ohne Minderung belassen, falls dies nicht der beschworenen Gewohnheit der
Kirche von Soissons zuwiderlaufe. Stehe fest, dass dies gegen den Eid der Kanoniker sei, solle er das Kapitel streng dazu anhalten, dem S. für die verlorenen Einkünfte sonst eine angemessene Wiedergutmachung zu gewähren.
— Ad tue discretionis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 46rb–46va.gpo.pages.regest.editionen