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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erz(bischof) von R(eims): Es sei ihm hinterbracht worden, dass, nachdem zuvor ein
S. Berengaudus einen
Guid. lebensgefährlich verletzt habe, dessen Verwandte aus Rache das Haus des S. aufgebrochen hätten. Der
Bischof (Gui) von Châlons(-en-Champagne) habe über die Verletzer des Hauses das Anathem verhängt, weigere sich aber, sie ohne Geldleistung zu absolvieren, obwohl sie bereit seien, das von ihnen aufgebrochene Haus wiederherzustellen. Da er, falls dies zutreffe, sie nicht so hart hätte bestrafen dürfen, gebiete er ihm, die besagten Männer, falls es sich so verhalte, ohne Bannsumme, sobald sie dem Geschädigten Genugtuung geleistet hätten, ohne Widerspruch und bei Ausschluss einer Appellation zu absolvieren und sie in seiner Kirchenprovinz als Absolvierte zu verkünden.
— Peruenit ad nos quod cum iampridem. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 55vb.gpo.pages.regest.editionen