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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims:
Her., Überbringer, habe schon früher mit seiner Stiefmutter und deren Vater eine Auseinandersetzung über gewisse Besitzungen gehabt (vgl. oben Nr.
771,
JL 11759). Er und seine Schwester hätten an das Gericht des Papstes appelliert. Da sie die eingelegte Appellation nicht in der vorgeschriebenen Zeit verfolgt hätten, habe
J(ohannes), vicearchidiaconus des Erzbischofs, sie mit dem Anathem belegt. Vor dem Papst habe Her. behauptet, sowohl wegen seines jugendlichen Alters als auch wegen drängender Not die Appellation nicht verfolgt zu haben. Aus Mitleid habe der Papst Her. von seiner Exkommunikationssentenz absolvieren lassen. Der Erzbischof solle dessen Schwester ohne Forderung irgendeiner Buße absolvieren. Nach Leistung einer Kaution müssten sich beide vor dem
Bischof (Theobald) von Amiens und
F(ulco), Domdekan in Reims, mit der Stiefmutter und deren Vater verantworten.
— Veniens ad apostolicam sedem Her. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 52vab.gpo.pages.regest.editionen