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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Veroli, (1170) September 2 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims und
P(etrus), Abt von Saint-Lucien (in Beauvais): Gültigkeit der Ehe zwischen
Adelelmus und seiner Frau. Da beide nach einer Appellation exkommuniziert worden seien, sollten sie sie vom Anathem absolvieren. Aus schriftlichen Äußerungen und dem Zeugnis von Religiosen habe er erfahren, dass diejenigen, welche die Ehe des A. anfechten, dies mehr aus Missgunst und Begierde denn aus Liebe zur Gerechtigkeit täten, da zu Lebzeiten des
B., des Bruders jenes A., über dessen Ehe, obwohl sie in allem der des A. gleich gewesen sei, keine Klage angestrengt worden sei. Sie sollten innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Schreibens die Ehe des A. belassen. Könne einer von ihnen nicht bei der Verhandlung anwesend sein, solle der andere die Untersuchung führen.
— Causam que super matrimonio Adelelmi. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 54rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zur Vorgeschichte des Streits
JL 11542, (1168–1169) Mai 30, an O(do), Abt von Ourscamp, und F(ulco), Domdekan in Reims.