800
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170) November 30 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erz(bischof) von Reims:
T(h)ibaud, Diözesan, der zu den Leuten von
Saint-Remi gehöre, klage gegen
Guido d’Eppes (c. et arr. Laon, Aisne), der ihn gefangen genommen, an Händen und am Hals in eiserne Ketten gelegt und in den Kerker geworfen habe. Als Guido von Freunden und Verwandten des T. aufgefordert worden sei, ihn freizulassen, habe er dies abgelehnt und gedroht, ihn aufzuhängen. T. habe nach Stellung von Bürgen 15 Pfund gekauft, von denen er, nach Verpfändung seines Landes, 11 Pfund und achteinhalb Schillinge zurückbezahlt habe. Für den Rest werde er vor
N., dem Prokurator eines Archidiakons des Erzbischofs, belangt. Der Erzbischof solle die Sache innerhalb von 40 Tagen nach Empfang des Schreibens untersuchen. Der Papst wolle nicht, dass der Erzbischof diese und andere schwerwiegende Prozesse dem N. übertrage, damit dem Erzbischof nicht das mit N. widerfahre, was dem verstorbenen
Bischof von Noyon dem Vernehmen nach mit
Drogon passiert sei.
— Ex parte Teobaldi. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 56rb–56va.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zum Inhalt
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 169–170. Zum Datum vgl.
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 62. Das Eschatokoll des Mandats wurde wohl versehentlich von Martène/Durand nicht gedruckt. Es lautet:
Dat. Tusculan. II. kal. decemb.