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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) Januar 21 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Streitsache zwischen
V., dem Überbringer, und einem
Priester J. um die
Kirche Notre-Dame in Pogny (c. Marson, arr. Châlons-en-Champagne, Marne). Bei der Verhandlung vor dem Erzbischof habe V. seine Zeugen, die
Priester Herm. und
Hen(ricus), aussagen lassen. Die Gegenseite habe diese als unglaubwürdig bezeichnet und als Straftäter vor das Gericht des Papstes zitiert. Als beide Parteien vor dem
Archidiakon R(obert) von Châlons(-en-Champagne) erschienen seien und J. zugegeben habe, jenen Zeugen allein aus Zorn Vergehen angelastet zu haben, habe dieser zwischen ihnen nach Eidesleistung einen Vergleich geschlossen, dass sie, falls der genannte J. in Gegenwart des Erzbischofs anerkenne, was er vor dem Archidiakon ausgesagt habe, der Appellation enthoben seien. Zum angesetzten Termin sei J. jedoch nicht vor dem Erzbischof erschienen und deshalb habe sich V. mit seinen Zeugen vor dem Papst eingefunden. (Johannes) sei jedoch nicht gekommen und habe auch keinen Bevollmächtigten entsandt. Da [nicht] über die hauptsächliche Streitsache an den Papst appelliert worden sei, wolle der Papst denselben Prozess an den Erzbischof zurückverweisen. Falls für ihn feststehe, dass J. einen von ihm geleisteten Eid verletzt habe, solle er Johannes wegen Verletzung des Eides eine angemessene Buße auferlegen. Bei Zulassung der Zeugen solle der Erzbischof den Prozess innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt des Schreibens beenden. Nachdem jedoch V. sich wieder vom Papst entfernt und dem Erzbischof das päpstliche Schreiben (Nr.
746,
JL 11448) überbracht habe, sei sein Gegener erschienen und habe, wie der Papst glaube, ein Schreiben erlangt, das von dem vorausgehenden abweiche (Nr.
749,
JL 11475). Doch habe der Erzbischof im Prozess nicht nach dem früheren Schreiben vorgehen wollen mit der Einlassung, immer sei dem letzten Willen zu folgen und ein späteres Schreiben müsse ein früheres präjudizieren. Da jedoch V. einen Monat lang seinen Prozessgegner an der päpstlichen Kurie erwartet habe und schikaniert worden sei und da frühere Eide spätere präjudizierten und dies auch in Verkaufs- und Kaufverträgen geschehe, solle der Erzbischof, bei Kraftloserklärung des späteren Schreibens (Nr.
749,
JL 11475), nach dem Wortlaut des früheren Schreibens (Nr.
746,
JL 11448) innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt vorgehen. Der Erzbischof solle diesen Prozess nicht einem Johannes anvertrauen, durch den seinem Ruf und seiner Ehre am meisten Abbruch getan werde, sondern er solle ihn selbst zu beenden suchen.
— Significante nobis dilecto filio nostro R. Catalaun(ensi) archidiacono. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 61ra–61va.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 50, Anm. 36.