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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) Februar 27 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Der
Abt von Cheminon (c. Thiéblemont-Faremont, arr. Vitry-le-François, Marne) rühme sich, vom Papst ein Schreiben erlangt zu haben, um jedweden, den er aus der Kirchenprovinz des Erzbischofs verklagen wolle, unter Auschluss einer Appellation vor das Gericht
Wilhelms, des Erzbischofs von Sens und Legaten des apostolischen Stuhls, zu ziehen. Da der Papst nicht glaube, weder dem Abt noch anderen ähnliche Schreiben gewährt zu haben, außer vielleicht durch einen Irrtum, solle der Erzbischof dem Abt, falls er ihm ein derartiges Schreiben vorweise, dieses entreißen und es dem Papst übermitteln.
— Relatum est nobis quod abbas de Chimeignon. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 78–79. Zur Sache
Falkenstein, Zu den Anfängen, S. 40, Anm. 118.