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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) März 14 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Re(ims): Ein
frater Symon, und
magister Stephanus, Boten des Erzbischofs, sowie ein
magister Gerardus, Überbringer des Schreibens, seien vor ihm erschienen. Die Boten des Erzbischofs behaupteten, G. müsse als Exkommunizierter gemieden werden. Der aber habe versichert: Nach dem Tode einer gewissen Ehefrau, die wegen 18 Pfund von einer anderen verklagt worden sei, habe der
Archid(iakon) Boso, der den Erzbischof im Prozess vertreten habe, ihn als deren angeblichen Bürgen verklagt, weil dieser für die Verstorbene zur Erlangung einer Kommissorie vor dem Papst erschienen sei. Er jedoch habe eine derartige Bürgschaft nicht anerkannt und da auch in dem päpstlichen Schreiben nichts Derartiges enthalten gewesen sei (Deperditum,
JL – ), habe er sich geweigert, sich vor dem Archidiakon zu verantworten, und an das Gericht des Papstes appelliert. Von seiner Exkommunikation durch den Archidiakon wisse er nur durch die Einlassung der Boten des Erzbischofs. Obwohl eine Sentenz, die nach erfolgter Absolution verhängt worden sei, keine Geltung habe und dem Papst nicht bekannt gewesen sei, ob er vor oder nach seiner Appellation exkommuniziert worden sei, entsende er ihn als Absolvierten zurück und gebiete dem Erzbischof, ihn als Absolvierten anzuerkennen und von allen anerkennen zu lassen, nicht aus diesem Anlass irgend etwas zu fordern oder fordern zu lassen noch ihm eine Strafe aufzuerlegen oder auferlegen zu lassen.
— Constitutus in presentia nostra dilectis filiis nostris fratre Symone et magistro Stephano. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 70vb–71ra.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Pontificalis maturitas, S. 51, Anm. 60.