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Erzbischof Hinkmar (845–882) (858–867)
Papst Nikolaus I. (858–867) Nikolaus I. an
Hinkmar, Erzbischof von Reims: Nach den Zeugnissen der heiligen Schriften müssten sowohl der Beklagte als auch der Kläger bei einer Gerichtsverhandlung zugegen sein und die eine Seite, welchen Ansehens auch immer, müsse so angehört werden, dass der anderen keine Vorverurteilung erwachse.
— Necesse est secundum. gpo.pages.regest.dekretale
Coll. Tripartita 1.62.33 (fragmentarisch);
Coll. X partium (fragmentarisch);
Gratian, Decretum C. 3 q. 9 c. 21.
gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.regests
JE 2838;
J3 5876;
Böhmer/Herbers, RI I,4,2,2, Nr. 666;
Schieffer, Schriftverkehr, Nr. 32.