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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) Juli 25 Papst Alexander III. (1159–1181) Alex(ander III.) an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Nachdem er von den schwerwiegenden Klagen gehört habe, die gegen
Drogo bei ihm vorgebracht worden seien, habe er ihm geboten (Nr.
806,
JL 11963), Drogo notfalls durch Verhängung einer Kirchenstrafe zu zwingen, schnell in sein Kloster zurückzukehren. Da er jedoch Bitten
P(hilipps), des Grafen von Flandern, (Deperditum) und vieler anderer für Drogo erhalten habe (Deperdita), die ihn vor den gegen ihn bei ihm erhobenen Vorwürfen in Schutz nähmen, und auch der Abt und seine Brüder ihn dem Papst nachdrücklich empfohlen hätten (Deperditum), solle er Drogo gestatten, sich in der Umgebung des
Elekten von Cambrai aufzuhalten, und nicht aus Anlass des vorausgegangenen Schreibens gegen Drogo eine Sentenz verhängen.
— Auditis grauibus et. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 65rb.gpo.pages.regest.editionen
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Zum Datum
Falkenstein, Analecta pontificia Cameracensia, S. 62. Mit dem vorliegenden Schreiben mussten die früheren Anordnungen in Nr.
806 (
JL 11963) von (1170) Dezember 18 widerrufen werden.