827
Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171) September 11 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
Abt und Brüder von Corbie (arr. Amiens, Somme): Der Papst habe davon gehört und sei beunruhigt darüber, dass
Heinrich, Erzbischof von Reims, Appellationen ihrer Stadtbewohner rechtswidrig annehme und sich erkühne, deren Rechtssachen gegen den Willen der Adressaten zu verhandeln und behandele, obwohl ihr Kloster bekanntermaßen derart besonders dem
hl. Petrus zugehöre, dass es außer dem römischen Bischof keinen Prälaten und Lehrmeister habe. Wenn dieser nämlich Appellationen von Leuten aus der Kirchenprovinz oder
Sens nicht zulasse, um wieviel weniger dürfe er solche seitens ihrer Pfarreingesessenen annehmen. Er, der Papst, habe den Erzbischof ermahnt und ihm geboten, künftig über
burgenses der Abtei auf keinen Fall zu Gericht zu sitzen, noch sich über sie irgendeine Jurisdiktion anzumaßen. Handle der Erzbischof dem zuwider, habe der Papst ihnen zur Verteidigung und Wahrung ihres Rechts vorliegendes Schreiben gewährt.
— Illis ecclesiis et. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (17. Jh.):
Paris, BNF, Latin 17142, fol. 331v. Kopie (18. Jh.):
Dom Grenier, Paris, BNF, Picardie 197, fol. 179r.gpo.pages.regest.editionen
Gallia christ. 10, Instrumenta, Sp. 318D–319A, Nr. 40 (zu 1172);
RHF 15, S. 927AC, Nr. 342 (zu 1171–1172);
Migne, PL 200, Sp. 861B–862A, Nr. 981 (zu 1171–1172);
Morelle, Les chartes de l’abbaye de Corbie II,3, S. 582–584, Nr. 127 (zu 1171).
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zu Inhalt und Datum
Falkenstein, Alexander III. und die Abtei Corbie, S. 164.