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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) Oktober 20 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage des
Abtes und der Brüder der (Prämonstratenserabtei) de Mari: Obwohl ihnen von
Hug(o), dem ehemaligen archidiaconus Remensis, mit Willen und Zustimmung des
Erzbischofs S(amson) ein gewisses
altare verliehen worden sei, belästige sie
Johannes, Priester dieser Kirche, und lasse nicht zu, dass sie das
altare so besäßen, wie es der Archidiakon besessen habe. Er weigere sich, ihnen zwei Drittel der Oblationen, die ihnen dem Vernehmen nach gehörten, zu erlegen. Der Erzbischof solle den Priester wegen der ungebührlichen Belästigung sowohl des
altare als auch wegen anderer Streitfragen in Anspruch nehmen. Glaube sich der Priester wegen des Ersuchens der Brüder benachteiligt und entscheide er sich dafür, mit ihnen einen Rechtsstreit zu führen, dann solle der Erzbischof beide Parteien anhören und den Streit selber, nicht durch andere, angemessen beenden. – Die Brüder klagten auch, dass von demselben Priester eine zu ihrem Land gehörende Transportleistung (
carruca) zurückgewiesen worden sei und das ihnen gehörige Land von ihm gewaltsam besetzt werde. Er solle selber den Streit untersuchen und angemessen beenden.
— Querelam abbatis et fratrum de Mari. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 55vb–56ra.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 160.
Der hier erwähnte Archidiakon Hugo dürfte mit dem gleichnamigen Neffen des Erzbischofs Radulf identisch sein; die Obituare gedenken seiner zum 23. März, vgl.
Varin, Archives législatives II, Statuts I, S. 73;
Demouy, Genèse, S. 620–621. Er war jedoch, anders als die Formulierung hier vermuten lassen könnte,
archidiaconus Campanie (ibid., S. 660).