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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) Oktober 20 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage des
Abtes und der Brüder (der Prämonstratenserabtei) de Mari, dass ein
Reimser Bürger, der in ihrem Kloster den Ordenshabit genommen habe, ihnen zwar einen Weinberg überlassen habe, diesen aber ein Mitbürger
H. seit 20 Jahren als Pfand inne gehabt habe. Nach dem Tode des H. habe dessen Sohn den Weinberg zurückbehalten, obwohl sein Vater mehr als seinen Anteil mit Ausnahme der Kosten erhalten habe. Da der Abt und die Brüder den Anteil zur Rückgewinnung des besagten Weinberges dem besagten H. gegeben hätten, solle der Erzbischof das Zeugnis jener Brüder zulassen, durch das der Abt die Rückgabe an H. beweise.
— Ex parte dilectorum filiorum nostrorum abbatis et fratrum de Mari. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 56rab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Vielleicht wurde zur gleichen Zeit ein weiteres Mandat Alexanders III. an den Dompropst, den Domdekan und das Metropolitankapitel von den Klägern impetriert, das allein aus der Dekretalenüberlieferung bekannt ist:
JL – ; ed.:
Chodorow/Duggan, Decretales ineditae, S. 18–19, Nr. 9. Siehe
Falkenstein, Decretalia Remensia, S. 160.