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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1171) Oktober 31 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Da die
Kirche Saint-Riquier (c. Ailly-le-Haut-Clocher, arr., Abbeville, Somme) dem
hl. Petrus auf besonder Weise zugehöre, habe er ihr durch ihn, den Erzbischof, einen Abt geben lassen (
Richer?) (Deperditum,
JL – ). Ohne dass dieser verstorben sei, habe der
Bischof (Theobald) von Amiens eigenmächtig einen Abt eingesetzt und ihn gezwungen, ihm einen Obödienzeid zu leisten. Er solle den Bischof ermahnen, den Abt von seiner Obödienz zu entbinden, oder ihn bei dessen Weigerung selber davon entbinden. Sobald er durch die Mönche erfahren habe, ob die Abtei dem seligen Petrus Zins schulde, solle er diesen Zins in voller Höhe leisten lassen. Was der Erzbischof tun werde, solle er ihm schnellstens in einem Brief mitteilen.
— Quia te nouimus. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 59vb–60ra, 60vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Da bisher weder das Todesdatum des Vorgängerabtes noch das Datum der Weihe des neuen Abtes Richer bekannt geworden sind, lässt sich das Jahr 1172 ausschließen, in dem Abt Richer und die Brüder der Abtei zum 20. Juli ein feierliches Privileg erhielten (
JL 12160; ed.:
Ramackers, Papsturkunden in Frankreich N. F. 4, S. 276–278, Nr. 147).