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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) November 4 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage des
Roger, eines Abhängigen der Johanniter (
fratrum Jerosolimitani hospitalis), gegen seinen
Schwiegervater Guiardus, bei der an das päpstliche Gericht appelliert worden sei. G. jedoch sei dem Tag der Appellation zuvorgekommen und habe erwirkt, dass die Streitsache
R(obert), Archidiakon in Châlons(-en-Champagne), und dem
Abt von Toussaints-en-l’Isle überwiesen werde (Deperditum,
JL – ). Als beide Parteien vor diesen erschienen seien, habe Roger von ihnen an das päpstliche Gericht appelliert, da man ihn gezwungen habe, sich für Angelegenheiten zu verantworten, die nicht in der päpstlichen Kommissorie enthalten seien. Die Richter jedoch hätten, unter Übergehung der Appellation, gegen ihn Zeugen einvernommen und ihn exkommuniziert. Er solle sorgfältig untersuchen und, falls dies zutreffe, das Urteil unverzüglich und bei Wegfall einer Appellation für nichtig erklären, danach die Streitsache bei Wegfall einer Appellation anhören und angemessen beenden. Verhalte sich indes die Sache anders, dann gebiete er ihm, dass das Urteil beachtet werde, sofern es keine offenkundige Fahrlässigkeit enthalte. – Klage des Roger, dass sein Schwiegervater G. ihm gewaltsam seine Frau festhalte. Treffe das zu, solle er G. unter Androhung des Anathems dazu zwingen, dem Ehemann R. dessen Ehefrau zurückzugeben, außer G. habe eine berechtigte Befürchtung. Falls er diese begründe, solle er der Ehefrau hinreichende Sicherheit bieten lassen.
— Accepimus ex transmissa conquestione Rogeri. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 73rab.gpo.pages.regest.editionen