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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1170–1172) November 24 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Klage des
armen Klerikers G. gegen einen
Kanoniker Ric., dem er gedient und sowohl aus eigenem als auch aus fremdem Vermögen mehr als 10 Pfund geliehen habe. Nach Ablauf seiner Dienstzeit habe jener sich geweigert, ihm Geliehenes zurückzugeben, und ihn wegen fünf Scheffeln Getreide und mehr in betrügerischer Absicht verklagt. Als der Kleriker auf Zahlung der Schuld gedrängt habe, habe jener an das päpstliche Gericht appelliert, sei aber weder erschienen noch habe er einen Bevollmächtigten entsandt. Da es sich nicht zieme, dass G. für seinen Dienst, für den er Entgelt erhalten müsse, eine solche Armut erleiden dürfe, solle er den Kanoniker abmahnen und dazu drängen, dem G. seine Schulden in voller Höhe zurückzuzahlen, angerichteten Schaden wiedergutzumachen oder aber vor ihm bei Wegfall einer Appellation darüber Rechenschaft abzulegen. Falls der Beklagte den Umfang der Schuld oder der Aufrechnung sowohl des erbrachten Getreides als auch des Geldes zu leugnen wage, solle er ihn zwingen, einen Kalumnieneid zu leisten.
— Conquerente nobis G. paupere clerico. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 59vab.gpo.pages.regest.editionen
gpo.pages.regest.sachkommentar
Zur Leistung des Kalumnieneides im Dekretalenrecht sind die beiden Dekretalen Eugens III.
X 2.7.2–3,
JL 9506;
WH 560 und
JL 9654;
WH 625, heranzuziehen, siehe
Holtzmann, Kanonistische Ergänzungen (1957), S. 86–87 (S. 32–33) Nr. 27, und (1958), S. 76, Nr. 67. Jedoch zeigt das von
Polock, Der Prozess von 1194, S. 51 erwähnte Beispiel aus der Zeit von 1140/1144, dass der aus dem Zivilrecht stammende Kalumnieneid schon vereinzelt im kanonischen Prozess angewandt wurde.