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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) März 7 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), (Erzbischof) von Reims: Klage eines
Priesters S., dass ein
Graf Rainer ihm 17 Schillinge einzulösen sich weigere, die er ihm auf Grund einer Bürgschaft zahlen müsse.
Heinrich von Grandpré habe ihm durch einen Knecht ein Zugtier gewaltsam wegnehmen und ihn unehrenhaft behandeln lassen. Dieser habe auch einem
Priester T., seinem Neffen, 25 Schillinge genommen und weigere sich, sie zurückzugeben. Er solle innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des Mandats beiden Priestern alles Weggenommene in voller Höhe zurückgeben oder sich, bei Wegfall einer Appellation, volle Rechenschaft geben lassen. Kämen die Beschuldigten dem nicht nach, solle er über sie eine Kirchenstrafe verhängen. Habe der Dienstmann des Grafen Hein(rich) auf dessen Weisung hin den Priester geschlagen, wisse der Erzbischof, was er zu tun habe.
— Querelam P. presbiteri. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 66vb.gpo.pages.regest.editionen