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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) März 10 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erz(bischof) von Reims: Klage des
Priesters Joc. Nachdem der
Abt von Saint-Sauveur in Vertus (arr. Châlons-en-Champagne, Marne) ihn dem
Bischof von Châlons(-en-Champagne) für die
Kirche Saint-Étienne in Villeseneux (c. Vertus, arr. Châlons, Marne) präsentiert und dieser ihn mit der Kirche investiert habe, habe der Abt dies später in Abrede gestellt, weil der Priester ihm nicht nach eigenem Gutdünken den Zins habe erhöhen wollen. Als der Priester und ein
Kleriker W., von dem der Abt behauptet habe, ihm die besagte Kirche verliehen zu haben, das Gericht des Bischofs angerufen hätten, habe der Priester, obwohl der Bischof bekannt habe, dem besagten W. die
cura der besagten Kirche nicht übertragen zu haben, aus Furcht an das päpstliche Gericht appelliert. Falls sich nach Vorladung des Abtes, des Priesters und des Klerikers ergebe, dass dem Priester auf Präsentation des Abtes hin die Kirche rechtmäßig verliehen worden sei und dieser danach nichts getan habe, dessentwegen er ihrer hätte beraubt werden müssen, solle er sie ihm, bei Wegfall einer Appellation und eines Anlasses, in Frieden belassen, anderenfalls die Streitsache anhören und, bei Wegfall einer Appellation, entscheiden.
— Constitutus in presentia nostra Joc. presbiter. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964), fol. 71va.gpo.pages.regest.editionen