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Erzbischof Heinrich (1162–1175) Tusculanum, (1171–1172) März 17 Papst Alexander III. (1159–1181) Alexander III. an
H(einrich), Erzbischof von Reims: Nachdem
Bischof G(ui) von Châlons(-en-Champagne) seine
Diözesanen Evannus und andere sowie deren Gesinde wegen ihrer Übergriffe exkommuniziert habe, seien nach Empfang eines päpstlichen Mandats (Deperditum,
JL – ) und nach Leistung einer angemessenen Genugtuung die Übrigen, außer der
Frau des besagten E., von der Exkommunikationssentenz absolviert worden. Der Bischof habe es abgelehnt, die Ehefrau jenes E. zu absolvieren, da sie die neun Pfund, die er für ihre Absolution fordere, ihm nicht habe zahlen wollen, obwohl sie bereit gewesen sei, über die Ursache ihrer Exkommunikation sich einem Gericht zu stellen. Da der Bischof auf seinem Vorhaben beharrt habe, seien der Ehefrau bei ihrem Tode die Beichte, das Viatikum und ein Begräbnis auf einem kirchlichen Friedhof verweigert worden. Falls feststehe, dass der Bischof der Ehefrau trotz ihrer Bitte aus Geldgier die Absolution verweigert habe und sie wegen seines Geizes ohne Ablegung der Beichte verstorben sei, solle der Erzbischof ihn bis zu einer päpstlichen Weisung von der Ausübung des Bischofsamtes suspendieren und dem Leichnam der Frau ein kirchliches Begräbnis zukommen lassen.
— Relatum est auribus nostris, quod, cum frater noster G. Catalaunensis. gpo.pages.regest.kopialeUeberlieferung
Verlorene Kopie (Ende 12./Anfang 13. Jh.):
Arras, BM, Ms. 0713 (0964).gpo.pages.regest.editionen